Rechtsprechung
BVerfG, 18.01.2022 - 2 BvR 1683/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Nichtannahme einer nicht hinreichend substantiierten Verfassungsbeschwerde und Hinweis auf Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- rewis.io
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch hinreichende Substantiierung - datenbank.nwb.de
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Verfahrensgang
- AG Bamberg, 23.11.2015 - 155 UR II 1115/14
- AG Bamberg, 11.01.2016 - 155 UR II 1115/14
- BVerfG, 18.01.2022 - 2 BvR 1683/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86
Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem …
- BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94
Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose …
Auszug aus BVerfG, 18.01.2022 - 2 BvR 1683/21
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ; stRspr). - BVerfG, 12.04.2018 - 2 BvR 415/18
Nichtannahme unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden und Hinweis auf …
Auszug aus BVerfG, 18.01.2022 - 2 BvR 1683/21
Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).